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Detailergebnis zu DOK-Nr. 43307

Verwendung von Gummigranulat aus Altreifen im Asphalt in den USA

Autoren P. Bellin
Sachgebiete 9.10 Gummi, Kautschuk, Asbest

Baustoff Recycling + Deponietechnik 10 (1994) Nr. 7, S. 4-9, 4 T, 9 Q

Von den jährlich anfallenden 242 Mio. Altreifen werden bisher lediglich 2 % als Additiv im Deckenasphalt verwertet. Aufgrund divergierender Erfahrungen dieser Verwertung hat das Verkehrsfinanzierungsgesetz Mindestprozentsätze an wiederzuverwendendem Altgummigranulat, bezogen auf den gesamten Bitumenverbrauch vorgeschrieben, und zwar ausgehend von 5 % für 1994, steigend auf die Endrate von 20 % für 1997. Durch diesen Auslöser hat sich die Zahl der bisher schon bekannten Verfahren für die Anwendung von gummimodifiziertem Bitumen in letzter Zeit beträchtlich erhöht. Man unterscheidet dabei das Trocken- und das Naßverfahren, wobei letzteres für die Herstellung von modifizierten Bindemitteln, das Trockenverfahren nur bei der Asphaltherstellung angewendet wird. Ihre Einsatzgebiete sind Vergußmassen, Oberflächenbehandlungen, spannungsabsorbierende Zwischenschichten, Asphaltdeckschichten und offenporige Rauhbeläge. Die anfänglich negativen Erfahrungen mit dem Gebrauchsverhalten von gummimodifizierten Asphaltdecken haben dazu geführt, besondere Forschungsarbeiten für die Weiterentwicklung der Gummigranulattechnologie zu veranlassen, und zwar auf dem Gebiet der Wiederverwendung des gummimodifizierten Asphalts, der Bemessung und der Beurteilung des Gebrauchsverhaltens, der Modifizierung und Reaktion zwischen Gummigranulat und Bitumen, der Eignungsprüfungen und der Bauausführung. Gegen die Festsetzung der Mindestprozentsätze im Verkehrsfinanzierungsgesetz werden sowohl wirtschaftliche, technische, ökologische Argumente als auch Fragen der Gesundheitsgefährdung vorgebracht. Die Straßenbauverwaltungen der einzelnen Bundesländer der USA wenden sich daher gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Monopolstellung der Reifenhersteller; sie vertreten vielmehr den Standpunkt, daß ein wirschaftlicher Straßenbau nur bei einem freien Wettbewerb der Bauweisen und Baustoffe gedeihen kann.