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Detailergebnis zu DOK-Nr. 43845

Blasenbildung bei organischen Beschichtungen auf zementgebundenen Baustoffen

Autoren W. Hensel
Sachgebiete 15.3 Massivbrücken
15.7 Brückenbeläge, Abdichtungen

Betonwerk + Fertigteil-Technik 61 (1995) Nr. 2, S. 106-114, 5 B, 2 T, 14 Q

Die Blasenbildungen bei organischen Beschichtungen auf zementgebundenen Baustoffen können durch die bei Erwärmung aus der Unterlage penetrierenden Gase (Lösemittel), durch den Kapillardruck des Wassers in den Betonporen, hauptsächlich aber durch osmotische, auf die chemisch-physikalischen Reaktionen des Zementleimes zurückzuführende mechanische Drücke erzeugt werden. Die im Laufe der Zeit entstehenden, osmotisch bedingten und wachsenden Blasen treten nur dann auf, wenn Alkalihydroxide und geringe Mengen von Calciumhydroxid bei der Hydratation des Zementleimes an die Grenzfläche zwischen dem zementgebundenen Baustoff und der Beschichtung gelangen. Bei der anschließenden Reaktion der Hydroxide mit der Luft-Kohlensäure (Kohlendioxyd; Carbonatisierung) verstopfen die wasserunlöslichen Calciumcarbonate die feinen Poren in den Grenzschichten und bilden mit der Beschichtung eine nur noch teilweise durchlässige, sogenannte semipermeable Membran. Gegen diese Membran bauen die leicht wasserlöslichen Alkalicarbonate bei ausreichendem Wassernachschub eine osmotisch bedingte Druckspannung von bis zu 3 N/mm2 auf. Bei gestörtem Verbund zwischen Unterlage und Beschichtung, z.B. wegen ungenügender Grundierung oder Alkalireaktionen mit der Beschichtung (Verseifung) und flexibler, organischer und somit verformbarer Beschichtung entstehen die durch osmotische Drücke bedingten Blasen. Ausgehend von diesen chemisch-physikalischen Prozessen und Rahmenbedingungen gibt der Autor Hinweise zur Vermeidung osmotisch bedingter Blasen und für Sanierungsmöglichkeiten. In der Hauptsache lassen sich die osmotisch bedingten Blasen durch dauerhaft offenporige Systeme verhindern, weil die Durchfeuchtung der zementgebundenen Unterlagen insbesondere bei den der Witterung ausgesetzten Verkehrsbauwerken nicht von Anfang an oder nachträglich (bei Sanierung) unterbunden werden kann.