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Detailergebnis zu DOK-Nr. 44155

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton - Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (ZTV-BEL-B) Teil 3 / Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3 (TL-BEL-B) (Ausgabe 1995)

Autoren
Sachgebiete 15.7 Brückenbeläge, Abdichtungen

Bonn: Bundesministerium für Verkehr, 1995, 37 S., 5 B, 9 T (FGSV-Nr. 781/1/2). - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/ztv-bel-b-teil-3-und-tl-bel-b-teil-3

Mit der Ausgabe 1995 der ZTV-BEL-B, Teil 3 und der TL-BEL-B, Teil 3 werden die Erfahrungen der Praxis seit Einführung der "Vorläufigen ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1987" fortgeschrieben. Beide Regelwerke wurden vom Bund/Länder-Fachausschuß Brücken- und Ingenieurbau aufgestellt. Die zugehörigen "Technischen Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3" wurden von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgestellt und sind gesondert veröffentlicht. Die ZTV-BEL-B, Teil 3 enthält im Gegensatz zu anderen ZTVen keine Hinweise auf die VOB, Teil C. Sie enthält die Gleichwertigkeitsklausel für Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Während nach der Ausgabe 1987 die Stoffe für die Dichtungsschicht ausschließlich auf Basis von Polyurethan formuliert sein mußten, wird jetzt - unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit eingeräumt, auch andere hitze- und alterungsbeständige bitumenverträgliche Flüssigkunststoffe einzusetzen. Der in dieser ZTV beschriebene Brückenbelag besteht im Fahrbahnbereich aus der Abdichtung und einer Deckschicht. Die Abdichtung besteht aus einer Grundierung oder Kratzspachtelung, ggf. einer Haftbrücke, der Dichtungsschicht, ggf. einer Verbindungsschicht und der Schutzschicht aus Gußasphalt. Auf die Notwendigkeit, für die Herstellung von Brückenbelägen nur Fachfirmen und Fachkräfte einzusetzen, wird sowohl als Vertragsbedingung als auch als Richtlinie hingewiesen. Ebenso auf Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen, die bei der Verwendung der Stoffe und evtl. der Entsorgung von Reststoffen zu beachten sind. Bei den Anforderungen an die Stoffe wird auf bestehende Regelwerke verwiesen. Für die Gußasphaltschutzschicht ist damit - gegenüber der Ausgabe 1987 - eine Verbesserung erzielt, da jetzt die Mitverwendung von Brechsand nicht mehr ausgeschlossen ist. Es werden detaillierte Angaben zur Ausführung einschließlich Anforderungen an klimatische Bedingungen und Schutzmaßnahmen gemacht sowie an vor und während der Ausführung durchzuführende Prüfungen. Fünf Anhänge enthalten Angaben zu begleitenden Prüfungen während der Ausführung, Vorlagen für Formblätter und eine Skizze über den Ausgleich von Unebenheiten. Die Technischen Lieferbedingungen enthalten Angaben zur Lieferform, Verpackung und Eigenschaften der Stoffe, der Stoffgemische und Systeme. Formblätter zur Aufzeichnung der Prüfergebnisse beschreiben die Anforderungen und Toleranzen bei der Grundprüfung und den Güteüberwachungsprüfungen. Der Anhang zeigt eine Gliederung für die vom Stoffhersteller mitzuliefernde Ausführungsanweisung.