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Detailergebnis zu DOK-Nr. 44441

Vorkehrungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift (1995) Nr. 39, S. 2572-2574

Wird für den Bau einer öffentlichen Straße ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, so gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 7 BauGB auch der Lärmschutz zu den abwägungsrelevanten Belangen. Zu den nach § 1 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur Vermeidung oder Minderung vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffenden Festsetzungen kann auch der Einbau von Schallschutzfenstern und sonstigen Maßnahmen des passiven Schallschutzes gehören. Hieraus ergibt sich aber grundsätzlich keine Verpflichtung, derartige Maßnahmen anzuordnen. Die Gemeinde kann auch die Durchführung der passiven Schallschutzmaßnahmen einem nachfolgendem Verwaltungsverfahren überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf das Verfahren, in dem eine Entscheidung über einen Erstattungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers für erbrachte Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Bundesimmisionssschutzgesetz getroffen wird. Es hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr zur Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen vom 2.10.1987, verbunden mit der Möglichkeit, eine Entscheidung über die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz herbeizuführen für ausreichend. Nur in Ausnahmefällen, in denen etwa zum Schutz eine Vielzahl von Mietern oder zum Schutz besonders lärmempfindlicher Nutzungen (z.B. in Krankenhäusern oder Kurheimen) sich die Notwendigkeit passiver Schallschutzmaßnahmen geradezu aufdrängt, hält das Gericht eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan für erforderlich. Schließlich verweist das Gericht darauf, daß nach den Erkenntnissen der Lärmforschung passive Schallschutzmaßnahmen ausreichen, die sicherstellen, daß der Innenpegel in Wohnräumen 40 dB(A) und in Schlafräumen 30 dB(A) nicht übersteigt.