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Detailergebnis zu DOK-Nr. 44546

Kommunales Baumschutzrecht - Darstellung

Autoren U. Dreßler
M. Rabbe
Sachgebiete 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Wiesbaden: Kommunal- und Schulverlag, 1995, 102 S., 5 B, zahlr. Q

Die kommunale Veranwortung für den örtlichen Baumbestand wird aus zwei Blickwinkeln beleuchtet. Aus juristischer Sicht werden in Teil I verfassungsmäßige, naturschutz- und allgemeinrechtliche sowie spezielle Grundlagen des Baumschutzrechtes an Beispiel und Texten einer kommunalen Baumschutzsatzung (Stadt Wiesbaden) erläutert. Neben Hessischem Bau- und Naturschutzrecht werden auch entsprechende Gesetzespassagen, Verordnungen und Gerichtsentscheide aus anderen Bundesländern herangezogen, um Notwendigkeit, Zuständigkeit und Befugnisse kommunaler Satzungsinhalte zu belegen und zu begründen. Diskrepanzen zwischen naturschutzrechtlichem Flächenschutz und satzungsbestimmtem Objektschutz werden nicht ganz ausgeräumt, Auswirkungen auf nichtkommunale öffentliche Baumbestände (Autobahnen, Verteidigungsanlagen) nicht offen angesprochen. Der Teil II ergänzt die juristische Sicht durch eine Auswahl stark vereinfachter fachlicher Hinweise. Ein Merkblatt-Muster zum Baumschutz auf Baustellen stellt Grundsätze für Ökologie und Landschaftspflege, Zuständigkeiten und Richtlinien auf, die an anderen Stellen präziser und umfassender geregelt sind. Ein Baumartenverzeichnis gibt Empfehlungen für geeignete einheimische bzw. fremdländische Bäume, einschließlich Obstbäume mitsamt Sonderformen und Sortenzüchtungen. Baumpflegerische Begriffe werden in einem eigenen Abschnitt vorgestellt und teilweise mehr oder weniger zutreffend erläutert. Ein Überblick über einige der gebräuchlichen Normen, Richtlinien, Merkblätter und Vertragsbedingungen weist auf den Stand der Technik hin; die angeführten Texte sind wiederum aber nur eine ungenügende Auswahl. Das gleiche gilt für die Literaturübersicht. Insgesamt werden diese "Fachlichen Hinweise" der schwierigen Materie nicht hinreichend gerecht.