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Detailergebnis zu DOK-Nr. 44657

Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau", Ausgabe 1995 - ZTVT-StB 95

Autoren F.O. Schuster
A. Toussaint
U. Halfmann
Sachgebiete 8.0 Allgemeines
11.0 Allgemeines (Merkblätter, Richtlinien, TV)

Straße und Autobahn 47 (1996) Nr. 3, S. 121-129, 6 B, 8 Q

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) führte mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 21/1995 vom 15. November 1995 die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau", Ausgabe 1995 - ZTVT-StB 95 - im Benehmen mit den Obersten Straßenbaubehörden der Länder ein. Sie lösen die ZTVT-StB 86, Fassung 1990 ab. Die Gliederung der ZTVT 86, Fassung 1990, ist erhalten geblieben, lediglich im Abschnitt 3 um den Unterabschnitt "Verfestigungen" ergänzt worden. Die Überarbeitung wurde im wesentlichen notwendig durch: a) die Neufassung der ATV DIN 18 299, 18 315, 18 316 und 18 317; b) die Aufnahme der Gleichwertigkeitsklausel gemäß ARS Nr. 14/1994; c) Einpassung der neu erschienen Regelwerke für industrielle Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe sowie Aufnahme von Böden in den Abschnitt über Mineralstoffe; d) Einarbeitung der bisher in den ZTVV-StB 81 enthaltenen Regelungen für Bodenverfestigungen in den Abschnitt 3.1 "Verfestigungen" der Frostschutzschicht; e) Möglichkeiten der Anwendung neuer Prüfmethoden aus den ZTVE-StB 94 für die Prüfung der Verdichtung von Tragschichten ohne Bindemittel; f) Neuregelungen für Abzüge bei Über- oder Unterschreitung von Grenzwerten. Die Aufnahme der Verfestigung als Tragschicht in den Abschnitt 3 "Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln", aber auch die zahlreichen neu erschienenen Technischen Lieferbedingungen für industrielle Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe machten eine Erweiterung des Abschnittes 1.4.1 der ZTVT-StB 86, Fassung 1990 notwendig. Die Prüfmethoden M 1 und M 2 der ZTVE-StB 94 können nach den ZTVT-StB 95 auch für den Nachweis des Verdichtungsgrades und des Verformungsmoduls von Tragschichten ohne Bindemittel im Rahmen der Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen angewendet werden. Wie in allen Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die seit 1993 eingeführt wurden (ZTV Beton-StB 93, ZTV Asphalt-StB 94, ZTVE-StB 94), sind auch in den ZTVT-StB 95 die Regelungen für Abzüge bei Über- oder Unterschreitung von Grenzwerten neu gefaßt worden.