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Detailergebnis zu DOK-Nr. 44709

Inhalt und Regelungsweite des Nahverkehrsplans

Autoren A. Welge
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Städtetag 49 (1996) Nr. 2, S. 71-73

In dem novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird in § 8 Abs. 3 Satz 2 erstmals das Rechtsinstitut des "Nahverkehrsplans" festgelegt, der von den jeweiligen Aufgabenträgern des SPNV und des übrigen ÖPNV aufzustellen ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG bildet der Nahverkehrsplan den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV. Zur Zeit werden nicht nur in zahlreichen Städten, sondern auch beim Bund, den Ländern und bei den mit den Fragen der Regionalisierung befaßten Verbänden Überlegungen zum Inhalt und zur Regelungsweite von Nahverkehrsplänen angestellt. Nach der restriktiven Interpretation des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und der Länder Bayern und Baden-Württemberg sind inhaltliche Detailregelungen wie z.B. die konkrete Linienführung, Fahrpläne oder Tarife nicht mit dem Begriff des "Rahmenplans", den das PBefG verwendet, zu vereinbaren. Alle Elemente, die maßgeblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Gestaltung des ÖPNV haben, seien allein von den Verkehrsunternehmen festzulegen. Der Nahverkehrsplan des Aufgabenträgers habe hierzu keine, für die Genehmigungsbehörden verbindliche, Aussagen zu treffen. Der Inhalt des Nahverkehrsplans bestehe deshalb aus folgenden Elementen: zu bedienende Verkehrsrelationen, wünschenswerte Verkehrsmittel und Verknüpfungspunkte zwischen den Verkehrsmitteln. Nach Gesetzen in einigen anderen Bundesländern hat dagegen der Nahverkehrsplan auch Aussagen zu notwendigen Mindestanforderungen für die Betriebszeiten, Zugfolgen und Anschlußbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten und Ausrüstungsstandards darzustellen. Das Instrument Nahverkehrsplan wird hier keineswegs als eine in weiten Teilen unverbindliche Planungsaussage verstanden, vielmehr gehen diese Ländergesetze davon aus, daß der Nahverkehrsplan für den jeweiligen Aufgabenträger die Grundlage für die konkrete Ausgestaltung des ÖPNV bildet. Insbesondere mit einer Interpretation von § 13 Abs. 2a PBefG, mit der Begründung zur PBefG-Novelle zu § 8 Abs. 3 PBefG und mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, den ÖPNV wirtschaftlicher zu gestalten, kommt der Verfasser zu dem Schluß, daß der Nahverkehrsplan nur dann ein wirksames Steuerungsinstrument für eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Gestaltung des ÖPNV sein kann, wenn er konkrete Aussagen zur Sicherung und Verbesserung des ÖPNV enthält. Folgende Inhalte sind deshalb unabdingbar: Analyse und Prognose der Verkehrsströme, Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot wie z.B. Linienführung, Betriebszeit, Fahrplan, Tarife, Fahrzeug- und Bedienungsstandards sowie Aussagen zur Investitionsplanung und deren Finanzbedarf.