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Detailergebnis zu DOK-Nr. 44796

Sachgüter als Schutzgut in der UVP

Autoren J. Weiland
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

UVP-report 9 (1995) Nr. 5, S. 236-239, 1 T, zahlr. Q

Für die im UVP-Gesetz vorgeschriebene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens u.a. auf die Kultur- und sonstigen Sachgüter liegen in der Planungspraxis kaum Erfahrungen vor bzw. fehlen Bewertungsverfahren. Bereits die gegenwärtig existierenden Begriffsdefinitionen der "Sachgüter" sind uneinheitlich. Nach einem Überblick über den Diskussionsstand stellt der vorliegende Bericht einen praxisorientierten Bewertungsansatz bezogen auf das Schutzgut "Sachgüter" vor, der analog zu den übrigen Schutzgütern Grundaussagen zu einer flächendeckenden Erfassung und Bewertung der Sachgüter für das Untersuchungsgebiet, die flächendeckende Darstellung des vorhandenen Raumwiderstandes, die Ermittlung relativ konfliktarmer Korridore, die Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen der Varianten auf die Sachgüter einschließlich Variantenvergleich im Rahmen einer UVS ermöglicht. Sachgüter werden dabei als bauliche Anlagen jeder Art einschließlich der zugehörigen Nebenflächen definiert. Maßgeblicher Grundgedanke sind so die umwelterheblichen Folgewirkungen und -maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersatz der Sachgüter auf anderen Standorten nach entsprechendem vorhabensbedingten Verlust. Die gewählten Kriterien - Flächenbedarf, Materielle Substanz/Energieaufwand, Standortanforderungen, Nutzungsintensität, Funktionaler Zusammenhang - gewährleisten eine einfache Handhabbarkeit und ermöglichen insoweit Aussagen über die Schwere umwelterheblicher Folgewirkungen bzw. -maßnahmen bei der Beseitigung erfaßter Sachgüter im Untersuchungsraum. Die Bewertung erfolgt mittels einer mehrstufigen Skala. Der Bewertungsansatz bezieht sich auf die bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme durch ein Vorhaben. Entwicklungsbedarf besteht somit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung bau- und betriebsbedingter Auswirkungen auf die Sachgüter.