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Detailergebnis zu DOK-Nr. 45143

Stuttgart - 50 Jahre Verkehrsplanung im Für und Wider

Autoren H.-D. Künne
Sachgebiete 0.1 Straßengeschichte
5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung

Straßen- und Verkehrsgeschichte deutscher Städte nach 1945: Stuttgart, Aachen, Bayreuth. Bonn: Kirschbaum Ver-lag, 1996 (Archiv für die Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens (FGSV, Köln) H. 10) (FGSV-Nr. G 10) S. 7-61, 25 B, 2 T, 26 Q. - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/g-10

Als Grundprobleme der Stadt- und Verkehrsplanung in Stuttgart werden der Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg, die Motorisierung und der Öffentliche Personennahverkehr genannt. Die Verkehrsplanung in Stuttgart hat seit 1920 fünf Phasen durchlaufen. Nach der Vorkriegszeit, die während des "Dritten Reiches" vor allem durch die Planung von "Aufmarsch- und Versammlungsplätzen" und von Kolossalbauten gekennzeichnet war, folgte von 1945 bis Ende der 50er Jahre die Zeit des Wiederaufbaus, die in die Autophase überging. Cityring und "Planie-Durchbruch" sind charakteristisch für diese Zeit, in der dem ÖPNV kaum Aufmerksamkeit geschenkt wurde. In der anschließenden "Nachdenkphase" bis Ende der 60er Jahre findet der ÖPNV schon mehr Beachtung. Unter anderem wird die U-Straßenbahn konzipiert. In der "Umbruchphase" vom Ende der 60er bis Ende der 70er Jahre wird die Gleichrangigkeit von ÖPNV und motorisiertem Straßenverkehr zugunsten des öffentlichen Verkehrs aufgegeben. In der anschließenden "Umfeldphase" (Ende der 70er bis Mitte der 80er Jahre) kam es neben dem weiteren Ausbau des ÖPNV zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und ergänzend dazu zu Umfahrungs- und Entlastungsstraßen für besonders dicht bebaute und stark belastete Stadtteile. In der (fünften) Wertewandelphase (Mitte der 80er bis Anfang der 90er Jahre) wurde der ÖPNV weiter ausgebaut; es gab auch einige besonders drängende Straßenbauprojekte. Neu eingeführt wurden Parkraumbeschränkungszonen in verschiedenen Stadtteilen. Das spektakulärste Projekt stellt jedoch der Umbau des Hauptbahnhofes dar ("Stuttgart 21 ").