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Detailergebnis zu DOK-Nr. 45832

Halterhaftung - Urteil des BGH vom 26.11.1996 - IV ZR 97/96

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Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 10 (1997) Nr. 3, S. 116

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.11.1996 folgende Klage abgewiesen: Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz des Schadens, den er an seinem Pkw bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1992 erlitten hat. Der weitere Unfallbeteiligte beging Unfallflucht und blieb unbekannt; dessen Pkw, ein VW-Scirocco, hatte gestohlene Kennzeichen. Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug im Rahmen seines Gebrauchtwarenhandels erworben und Ende 1988 beim zuständigen Straßenverkehrsamt abgemeldet. Kurze Zeit später hat er es einem Kaufinteressenten (für eine Probefahrt) überlassen, ohne sich dessen Personalien zu notieren. Der Kaufinteressent gab den Wagen nicht mehr zurück, der Beklagte erstattete keine Anzeige. Der BGH hat eine Halterhaftung des Beklagten verneint: 1) Nach gefestigter Rechtsprechung ist Halter eines Kfz, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Stellung als Halter endet demnach jedenfalls dann, wenn, wie hier, die tatsächliche Verfügungsgewalt nicht nur für eine lediglich vorübergehende Zeit entzogen ist. Der Beklagte ist mithin nicht mehr Halter des Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. 2) Auch § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG kommt nicht zur Anwendung: Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß der das Fahrzeug Überlassende weiterhin Halter ist. Diese Bestimmung macht die Befreiung des Halters von seiner Haftung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG für die Fälle rückgängig, in denen sich der Schwarzfahrer eigenmächtig in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hat und der Halter dies nicht verschuldet hat. 3) Eine Haftung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG scheidet schon deshalb aus, weil in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG Satz 1 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StVG zu Lasten des früheren Halters ist in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG auch dann nicht möglich, wenn der neue Halter unbekannt ist; auf die Kenntnis von der Person des Halters stellt das Gesetz nicht ab. Der Beklagte war gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern nicht verpflichtet, die Personalien eines Kaufinteresssenten festzustellen; dies war allenfalls im eigenen Interesse des Beklagten geboten.