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Detailergebnis zu DOK-Nr. 45974

Richtlinie für öffentliche Beleuchtung in Naturgebieten (Orig. niederl.: Richtlijn openbare verlichting natuurgebieden)

Autoren
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
6.8 Beleuchtung

CROW (Ede, NL) publicatie H. 112, 1997, 31 S., 7 B, 1 T, 19 Q

In den Niederlanden wurden Naturgebiete ausgewiesen, die als empfindlich gegen Störungen durch künstliches Licht gelten. Dazu gehören ökologische Kerngebiete, Naturentwicklungsgebiete und Verbindungswege. Eine Karte der Niederlande, in die diese Gebiete eingezeichnet sind, ist der Richtlinie beigefügt. In der Regel sollen Straßen, Wege und Parkplätze in diesen Naturgebieten nicht beleuchtet werden. Eine Beleuchtung kommt höchstens in Frage, wenn eine Verkehrsunfallanalyse, die sich auf das Unfallgeschehen der letzten Jahre erstreckt, ergeben hat, daß die Verkehrssicherheit durch eine öffentliche Beleuchtung verbessert werden kann. Voraussetzung für eine Beleuchtung ist, daß das Unfallgeschehen nicht durch andere Maßnahmen verringert werden kann (Aufhellung der Straßendecke, Entschärfung von Unfallbrennpunkten durch bauliche Maßnahmen) und daß die volkswirtschaftliche Ersparnis an Unfallkosten größer ist als die Kosten für die Straßenbeleuchtung. Die Beleuchtungsanlage ist technisch so auszuführen, daß die Störungen der Umgebung möglichst gering ausfallen. Das wird erreicht durch geringe Lichtpunkthöhen (niedrige Masten), Abschirmung der Leuchten derart, daß das Licht möglichst nur auf die Fahrbahn fällt, und Verwendung von Natriumnieder- und -hochdrucklampen sowie eine Anpassung der Beleuchtung an das Verkehrsaufkommen durch zeitweises Abschalten der Anlage und/oder Regelung des Lampenlichtstromes.