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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46150

Dynamische Straßenraumfreigabe für Nahverkehrsfahrzeuge

Autoren A. Albers
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Nahverkehr 15 (1997) Nr. 4, S. 19-26, 10 B, 3 Q

Straßenbahn- und Stadtbahnstrecken gewachsener Streckennetze führen häufig auch durch angebaute Hauptverkehrsstraßen mit geringer Flächenverfügbarkeit und vielfältigen, hohen Nutzungsansprüchen, die in einem mit hohen Standards ausgebauten Schienennetz als Engpässe empfunden werden. Die Beschleunigung des ÖPNV durch räumliche Trennung der Verkehrsarten ist in diesen Straßenräumen oft problematisch oder aber gar nicht anwendbar. Das Maßnahmenspektrum der Beschleunigung ist für diese Anwendungsfälle mit straßenbündigem, vom Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzten Bahnkörper zu erweitern. Indem das Nahverkehrsfahrzeug den Streckenabschnitt als Pulkführer vor dem Kraftfahrzeugverkehr gleicher Richtung durchfährt, wird mit der dynamischen Straßenraumfreigabe für den ÖPNV eine zeitliche Priorisierung angestrebt. Zur Anwendbarkeit der dynamischen Straßenraumfreigabe sind aus vorwiegend empirischen Untersuchungen Entscheidungsdiagramme mit netzbezogenen, städtebaulichen und verkehrlichen Einsatzkriterien abgeleitet worden. Damit kann in jedem Einzelfall die zweckmäßige Führungsform für Nahverkehrsfahrzeuge ermittelt werden. Dabei ist als Ergebnis festzustellen, daß sich spezielle Erfordernisse der dynamischen Straßenraumfreigabe an den Straßenraumentwurf und die Lichtsignalsteuerung ergeben durch das notwendige Freiräumen des Gleisbereiches an Knotenpunkten vom Geradeausverkehr und vom Linksabbiegeverkehr, die Haltestellenlage, die zur Erhaltung der Pulkführung der Straßenbahn/Stadtbahn dienen sollte, sowie die Haltestellenform, die in Abstimmung mit der dynamischen Straßenraumfreigabe auszuwählen ist. Es wird empfohlen, die dynamische Straßenraumfreigabe in den Förderkatalog des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) aufzunehmen, da sie bei entsprechenden Randbedingungen in ihrer Beschleunigungswirkung dem besonderen Bahnkörper gleichwertig ist.