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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46865

Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (BVerwG, Urteil vom 18.6.1997 - 4 C 3.95)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 18 (1998) H. 1, S. 25-26

Die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG ist nicht nur für die Planrechtfertigung verbindlich, sondern schließt auch aus, daß die Planfeststellungsbehörde einen Verkehrsbedarf anders entscheidet als der Gesetzgeber. Dessen Entscheidung ist in erster Linie eine Frage des politischen Wollens und Wertens.Dies schließt zugleich aus, daß nachträgliche Veränderungen der Verkehrssituationen durch die Planfeststellungsbehörde in einer eigenen Kosten-Nutzen-Analyse beurteilt werden. Die Fortschreibung der Fernstraßenausbauplanung ist der fachplanerischen Entscheidung vorgelagert und somit entzogen. Dies entbindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht, alle für und wider ein Vorhaben sprechenden Belange, einschließlich des Verkehrsbedarfs, gleichrangig gegeneinander abzuwägen. Der Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Vorhaben wird aber nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß auf Landesebene entwickelte Zielvorstellungen für das Straßenbauvorhaben nachträglich wegfallen.