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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47066

Zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Flächennutzungsplanung - Teilergebnis eines F+E-Vorhabens

Autoren D. Gruehn
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Natur und Landschaft 73 (1998) Nr. 4, S. 170-174, 2 B, 2 T, 16 Q

Vor dem Hintergrund der nutzungsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kommt der Bauleitplanung entsprechend dem BNatSchG und dem im Baugesetzbuch geregelten Bauplanungsrecht die Aufgabe der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen zu. Angesichts anstehender Gesetzesnovellierungen müssen Chancen genutzt werden, mögliche Defizite im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft in der Bauleitplanung zu beheben und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Hierzu wurde o.g. F+E-Vorhaben durchgeführt, um den Fragen nachzugehen, inwieweit die Bauleitplanung den Anforderungen der Umweltverträglichkeit und dem Gesetzesauftrag zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bzw. den Anforderungen des Abwägungsgebotes in der Praxis der Bauleitplanung gerecht wird. Dabei sollte auch der Stellenwert der Landschaftsplanung in der Praxis kritisch hinterfragt werden. Mittels zweifach proportional geschichteter Zufallsstichprobe wurden für die Bereiche von 764 Kommunen Flächennutzungspläne, Landschaftspläne, Landschaftsrahmenpläne, Regionalpläne und Landesentwicklungspläne bezüglich der Berücksichtigung des Zielspektrums von Natur und Landschaft in der vorbereitenden Bauleitplanung unter rechtlich/inhaltlicher Sicht ausgewertet. Erhebungsmethodik und Ergebnisse werden dargelegt. Die Erhebungen ergaben allgemein eine Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft auf sehr niedrigem Niveau. Die daraus zu ziehenden, dargelegten Schlußfolgerungen für die Praxis der Bauleitplanung zielen u.a. auf die Reduzierung des an die Bauleitplanung gestellten umfassenden, gesamtplanerischen Anspruches, der Konzeption einer TA "Landschaftsplanung" sowie auf die Beteiligung von Landschaftsplanern bei der Aufstellung von Bauleitplänen.