Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 47222

Luftgrenzwerte für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen

Autoren W. Glet
Sachgebiete 4.2 Berufsfragen
9.1 Bitumen, Asphalt

Asphalt 31 (1997) Nr. 9, S. 31-39, 8 B, 5 T

Begrifflich wird zwischen Bitumen und Asphalt einerseits sowie Teer, Pech und teerhaltigen Produkten andererseits durch die DIN 55 946 Klarheit geschaffen. Auf dieser Basis werden Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel klar definiert. Nur auf diese beziehen sich die seit 1997 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Luftgrenzwerte. Da Bitumen unter Gebrauchsbedingungen von weniger als 80 Grad Celsius keine meßbaren Stoffmengen abgibt, gilt der Luftgrenzwert nur bei der Heißverarbeitung. Aber auch dabei verdampft Bitumen nicht als Ganzes, sondern nur Anteile daraus. Die PAK-Konzentrationen sind in den Dämpfen sehr niedrig. Aufgrund von ca. 35 Messungen, die im Straßenbau mit Fertiger, manuellen Einbau von Gußasphalt im Straßenbau und im Hochbau (geschlossener Raum) sowie bei Verlegung von Dachbahnen durchgeführt wurden, wurde eine Grenzwertfestlegung verabschiedet. Die Festlegung des Luftgrenzwertes erfolgt auf der Basis der in der TRGS 102 (bzw. TRGS 901), Abschnitt 2 genannten Kriterien.