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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47373

Die Haftung von Unternehmern gegenüber der staatlichen Straßenbauverwaltung für straßenbauliche Mängel, die bei der Abnahme nicht entdeckt wurden (Orig. engl.: Liability of contractors to state transportation departments for latent defects in construction after project acceptance)

Autoren D.W. Harp
J.B. McDaniel
Sachgebiete 2.0 Allgemeines
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht

Washington, D.C.: Transportation Research Board (TRB), 1997, 13 S. (NCHRP Legal Research Digest H. 39)

Die Verfasser setzen sich mit der bauvertraglichen Haftungslage auseinander, wenn Mängel, die bei der Abnahme einer fertiggestellten Straße nicht entdeckt wurden, nachträglich bekannt werden. Sie zeigen zunächst auf, daß vor 1970 eine Haftung des Unternehmers in den USA nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden ist, sofern der Unternehmer den Nachweis erbringen konnte, daß er bei der Auswahl des Materials die branchenübliche Sorgfalt hat walten lassen; die Rechtsprechung habe sich seit 1970 jedoch verstärkt mit derartigen Fallkonstellationen beschäftigen müssen und grundsätzlich unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der Gewährleistung auch für verborgen gebliebene Mängel ein Einstehenmüssen der Unternehmer bejaht. Dem Aufsatz liegt auch eine Umfrage bei den Staaten der USA zugrunde. Diese hat ein breitgefächertes und sehr differenziertes Bild ergeben: 19 Staaten haben mitgeteilt, daß solche Haftungsfälle bisher noch nicht vorgekommen seien. Nicht in allen Staaten ist für die vorliegende Haftungskonstellation eine vertragliche Regelung vorgesehen; wenn vertragliche Regelungen vorgesehen sind, sind häufig zeitliche Befristungen für den Haftungsfall vorgesehen, weil die Beweislage um so schwieriger wird, je länger die Abnahme zurückliegt. Auch enthalten die Verträge häufig ganz spezifische Regelungen, wie in den Fällen zu verfahren ist, wenn der Fehler auf vom Subunternehmer geliefertes Material zurückzuführen ist oder die Pläne bereits fehlerhaft waren. Die Gerichte jedenfalls würden die Vertragsunternehmer dann schützen, wenn Anhaltspunkte für schuldhaftes Fehlverhalten auch der Straßenbauverwaltung bestehen.