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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47380

Zum Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes - BVerwG, Urteil v. 12.11.1997 - 11 A 49.96

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Die Öffentliche Verwaltung 51 (1998) Nr. 10, S. 424-427

Eine Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BNatSchG führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil ein solcher Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Es würde jedoch das Beteiligungsrecht entwerten, bliebe die Verletzung des qualifizierten Anhörungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes sanktionslos nach § 46 VwVfG. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann sich aus dem substantiellen Recht der Anhörung ergeben, daß die erstmalige Anhörung nicht ausreichend und nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Dies ist jedenfalls dann geboten, wenn auch den Naturschutzbehörden nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, d.h. wenn ihr Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker betroffen wird. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde - und deswegen auch - der Naturschutzverbände geboten erscheint. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde entfällt nicht schon deshalb, weil sie aufgrund einer saldierenden Gesamtbetrachtung zum Ergebnis kommt, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch nach erfolgter Planänderung im gleichen Umfang gewahrt sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des anerkannten Naturschutzverbandes auf Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten. Dies sind solche, die sich unmittelbar auf naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen beziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gutachten Wertungen enthalten oder sich in tatsächlichen Aussagen erschöpfen.