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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47382

Was sind "Skater": Fahrzeuge oder Spielzeuge?

Autoren H.A. Grams
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 10 (1997) Nr. 2, S. 65-67

Der Verfasser, ein Rechtsanwalt, befaßt sich mit der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung der sog. Skater, von denen es in Deutschland schätzungsweise etwa drei Millionen geben soll und zwar nicht nur unter Kindern und Jugendlichen; die erreichten Geschwindigkeiten liegen zwischen ca. 20 und 50 km/h. Nach der Auffassung des Verfassers sind Skater keine Kfz. Für die Eigenschaft als Kfz kommt es nicht auf die erreichte Geschwindigkeit an, denn nach § 1 Abs. 2 StVG gelten als Kfz nur Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Der Verfasser kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß Skater als Fahrzeuge im Sinne der StVO aufzufassen sind und leitet dies insbesondere aus dem Umkehrschluß des § 24 StVO her, wonach Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten. Werden Skater durch Halbwüchsige oder Erwachsene benutzt, würde von ihnen im Straßenverkehr aufgrund der erreichten Geschwindigkeiten eine Gefährlichkeit ausgehen, die die in § 24 StVO vorausgesetzte Toleranzgrenze überschreite. Dies hätte insbesondere zur Konsequenz, daß Skater nicht den Gehweg benutzen dürfen.