Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 47588

Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung

Bundesgesetzblatt Teil II (1998) Nr. 19, S. 986-992

Am 3. Juni 1998 ist das vorgenannte Gesetz verkündet worden, daß nach Art. 59 Grundgesetz Voraussetzung für die völkerrechtliche Ratifizierung dieses Grenzbrückenvertrags ist. Der Grenzbrückenvertrag regelt den Bau und die Unterhaltung einer neuen Straßenbrücke im Großraum Straßburg (sog. Südumfahrung Straßburg), die auf deutscher Seite im Zuge der baden-württembergischen Landesstraße L 98 errichtet werden wird. Die Abschlußkompetenz des Bundes ergibt sich aus den im Vertrag betroffenen Bundeskompetenzen (Ausländerrecht: Betretungsrecht beim Bau der Brücke, Versteuerung der beim Bau und der Unterhaltung anfallenden Warenumsätze, Arbeitserlaubnisse für die einzusetzenden Arbeitnehmer); die verfassungsrechtlichen Rechte des Landes Baden-Württemberg sind gewahrt, weil der Bund die Verhandlungen erst aufgenommen hat, nachdem der Ministerrat des Landes einen entsprechenden positiven Beschluß zuvor gefaßt hatte. Ein Vertragsgesetz ist hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die steuerrechtlichen Regelungen im Abkommen vorsehen, daß auf die Warenumsätze, die beim Bau der Brücke anfallen, im Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten nur ein Umsatzsteuerrecht zur Anwendung kommen soll und damit eine Abweichung vom innerstaatlichen Recht gegeben ist. Mit der Einrichtung einer derartigen Steuersonderzone wird dem Umstand Rechnung getragen, daß ansonsten jede einzelne Leistung in ihrem "Herkunftsland" versteuert werden müßte; dies käme einem Verwaltungsaufwand gleich, der das Baugeschehen erheblich behindern würde. Das Vertragsgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, weil die Länder und die Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen beteiligt sind. Nach der Verkündung des Gesetzes kann nun in Kürze die Ratifizierung des Vertrages vorgenommen werden, sofern in Frankreich die entsprechenden innerstaatlichen Umsetzungsakte abgeschlossen sind. Mit der Ratifizierung tritt der Vertrag völkerrechtlich in Kraft.