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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47591

Urteilsanforderungen bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser- Meßgerät LTI 20/20 TS/KM - Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 (Köln)

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 11 (1998) Nr. 3, S. 120-122

Ein Pkw-Fahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 29 km/h und wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt. Die Geschwindigkeitsübertretung war mit einem Laser-Meßgerät gemessen worden (das technisch keine photographische Dokumentation erzeugt) und zwar aus einer Distanz von 201 Metern; von der gemessenen Geschwindigkeit wurden 3 km/h als Toleranzwert für einen etwaigen Eichfehler abgezogen. Das den Bundesgerichtshof anrufende Oberlandesgericht Köln hat dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage vorgelegt: "Muß der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewendeten Meßverfahren und dem Toleranzwert noch weitere Umstände (z.B. Vorhandensein von Fahrzeugen neben dem gemessenen, Größe der anvisierten Fläche) feststellen, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Meßgerät LTI 20/20 vorgenommen worden ist oder reicht auch beim Einsatz des Laser-Meßverfahrens unabhängig von dem jeweils verwendeten Gerät für eine materiell-rechtlich vollständige Beweiswürdigung grundsätzlich die Angabe des Meßverfahrens und des Toleranzwertes aus?" Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß der Tatrichter sich im jeweiligen Einzelfall die Überzeugung verschaffen muß, daß das angewendete Meßverfahren zutreffende Meßergebnisse geliefert hat. Die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und standardisierten Verfahren gewonnen worden seien, sei nur dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler vorliegen. Bei Laser-Meßverfahren könnte im Einzelfall aufgrund schlechter Sichtverhältnisse und (oder) hoher Verkehrsdichte die Zuordnung der Fahrzeuge fraglich sein; solchen Anhaltspunkten müsse der Tatrichter nachgehen.