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Detailergebnis zu DOK-Nr. 48791

Staatshaftung bei unzureichender oder fehlender Fahrbahnmarkierung

Autoren D. John
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes
6.6 Fahrbahnmarkierungen

Straßenverkehrstechnik 43 (1999) Nr. 9, S. 443-450

Fahrbahnmarkierungen müssen heute, aufgrund der stetig steigenden Verkehrsdichte, jederzeit eine fortlaufende optische Führung der Verkehrsteilnehmer gewährleisten und höchsten Belastungen standhalten. Die VwV-StVO führt zu § 41 Abs. 3 StVO aus, daß Markierungen - soweit technisch möglich - laufend zu unterhalten und in Bereichen des fließenden Verkehrs retroreflektierend auszuführen sind. Dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt es demnach, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahnmarkierungen zu sorgen und vor allem die Sichtbarkeit der Markierungen zu erhalten. Ist eine Markierung nicht mehr ausreichend erkennbar oder fehlt sie ganz, so kann dies ggf. zu einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen führen, sofern das schädigende Ereignis ursächlich auf die mangelhafte Markierung zurückzuführen ist. Grundsätzlich gilt, daß Fahrbahnmarkierungen durch einen beiläufigen Blick erfaßbar und erkennbar sein müssen. Sie müssen darüber hinaus auch eindeutig sein und dürfen nicht verwirren oder gar zu Fehlinterpretationen führen. Um seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun, sollte der Straßenbaulastträger also regelmäßig die verkehrstechnischen Eigenschaften der Fahrbahnmarkierungen - insbesondere die Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit - überprüfen. Stellt sich dabei heraus, daß die erforderliche Sichtbarkeit oder Griffigkeit nicht erreicht wird, so muß zwingend gehandelt werden. Kurzfristig durch eine entsprechende Beschilderung und langfristig durch die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahnmarkierung. Eine Vernachlässigung dieser Pflichten durch den Verkehrssicherungs- bzw. Verkehrsregelungspflichtigen kann erhebliche Folgen sowohl für die betroffenen Verkehrsteilnehmer als auch für die zuständige Behörde und den verantwortlichen Bediensteten nach sich ziehen.