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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50201

Ausführungsqualität von Stahlbeton- und Spannbetonbauwerken an Bundesfernstraßen - Erfassung und Auswertung

Autoren F. Großmann
G. Iványi
P.J. Gusia
Sachgebiete 15.3 Massivbrücken

Bonn: Bundesdruckerei, 2000, 92 S., zahlr. B, T, Q, Anhang (Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik (BMVBW, Bonn) H. 795)

Es wurde untersucht, ob die angestrebte Ausführungsqualität beim Neubau von Stahlbeton- und Spannbetonbauwerken an Bundesfernstraßen erreicht wird. Zur Beantwortung dieser Fragen hat die BASt Prüflisten in Anlehnung an das Merkblatt für die Bauüberwachung von Kunstbauten (M-BÜ-K) erarbeitet. Der Zeitraum für die Hauptbegehungen sollte sich über ein Jahr erstrecken. Dabei wurden möglichst alle Querschnittsformen, Bauweisen und Herstellungsverfahren der Überbauten und alle gängigen Spannverfahren berücksichtigt. Während der Hauptphase fanden insgesamt 70 Begehungen statt. Dabei wurden insgesamt 300 "starke Abweichungen vom Sollzustand" festgestellt. Der Großteil der beobachteten Mängel trat auf bei der Verlegung der Bewehrung aus Beton- und Spannstahl, der Herstellung der Schalung, dem fertigen Beton, dem Ausschalen sowie der Nachbehandlung. Die festgestellten Mängel lassen sich im Wesentlichen zurückführen auf mangelnde Qualität der Ausführungspläne, mangelnde Qualität der Arbeitsvorbereitung, mangelndes Qualitätsbewusstsein bei der Bauausführung - z.T. wegen Zeit- und Kostendrucks. Insgesamt kann festgestellt werden: Bei sachgerechter Umsetzung der vorhandenen Regelungen hätten die meisten Mängel vermieden werden können. Die vorhandenen Regelungen (insbesondere das M-BÜ-K) sind zur Erzielung der geforderten Ausführungsqualität ausreichend. Wenngleich die ZTV-K Anforderungen zur Entwurfsgestaltung enthalten und sich in den RAB-BRÜ Hinweise zur Ausführung finden, werden diese in den Ausführungsplänen oft nicht umgesetzt. Für die von Ämtern der Straßenbauverwaltungen überwachten Bauwerke stand häufiger zu wenig Personal zur Verfügung mit der Folge, dass den Bauüberwachern eine regelwerksgerechte Bauüberwachung aus Zeitgründen nicht möglich war.