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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50542

Die Prüfung nach § 19c BNatSchG - Konsequenzen und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung - Forschungsvorhaben

Autoren A. Hoppenstedt
H. Lambrecht
D. Günnewig
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Hannover: Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, 1999, 57 S., zahlr. B, T, Q

Die europarechtlichen Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (VRL), umgesetzt in nationales Recht in den Vorschriften des § 19 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG), haben weit reichenden Einfluss genommen auf den Umfang der Prüfung von Plänen und Projekten. Ziel dieser europäischen Richtlinien ist der Aufbau eines europäischen Netzes von Schutzgebieten, bestehend aus FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten. Diese so genannten "Natura-2000-Gebiete" sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. In der Folge dieser europäischen Richtlinien müssen u.a. auch Straßenbauvorhaben vor ihrer Zulassung oder Durchführung bzw. vor der Bestimmung der Linie auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung überprüft werden. Für die Straßenplanung von Bedeutung sind Aussagen zu den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP), zu den Erfordernissen und Kriterien für die Feststellung der Verträglichkeit von Straßenbauprojekten sowie zu den Möglichkeiten und Grenzen der Vorhabenszulassung bei Unverträglichkeiten mit den Erhaltungszielen der "Natura- 2000-Gebiete". Das Ergebnis einer solchen FFH-VP ist für die Zulässigkeit von Projekten oder Plänen entscheidend. Hilfreich sind daher vor allem die Beschreibung der Arbeitsschritte einer FFH-VP auf der jeweiligen Ebene der Linien- und Entwurfsplanung, ferner die Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung der Unterlagen nach § 19 BNatSchG sowie die Hinweise zur rechtlichen und fachlichen Stellung der FFH-VP zur UVP und zur Eingriffsregelung. Es wird deutlich, dass den bisherigen Leistungsbildern der Umweltverträglichkeitsstudie und des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ein neues Instrument hinzugefügt wird. Die Palette der Umweltplanungen wird um die FFH-spezifischen Leistungen ergänzt. Von großem Wert ist dann auch noch die beispielhafte Gliederung für den Planungsbeitrag nach § 19 BNatSchG, der FFH-VP.