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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50800

Anerkennungsverfahren für Bodenprüfstellen

Autoren W. Heide
Sachgebiete 7.0 Allgemeines, Klassifikation
7.1 Baugrunderkundung; Untersuchung von Boden und Fels

Erd- und Grundbautagung 1999 - Vorträge der FGSV-Tagung "Erd- und Grundbau" am 20. und 21. April 1999 in Erfurt. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2001 (Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Erd- und Grundbau" (FGSV, Köln) H. 8) (FGSV C 8) S. 45-47, 2 B

Seit Einführung der "Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau" (RAP Stra), Ausgabe 1998 durch das Bundesministerium für Verkehr, bedürfen Bodenprüfstellen für die Durchführung von bauvertraglichen Prüfungen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB 94) einer förmlichen Anerkennung. Es werden unter anderem an die Leitung der Prüfstelle und das Fachpersonal Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und der Erfahrung gestellt. Die Prüfstelle muss über die für das beantragte Prüfgebiet notwendigen Prüfgeräte verfügen. Zuständig für die Anerkennung ist die oberste Straßenbaubehörde desjenigen Bundeslandes, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat. Sie erteilt die Anerkennung, überwacht die Prüfstelle und kann die Anerkennung bei Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und Anforderungen wieder zurücknehmen. Neben der RAP Stra-Anerkennung gibt es die Anerkennung nach der europäischen Bauproduktenrichtlinie bzw. dem Bauproduktengesetz (BauPG) und die Akkreditierung im gesetzlich nicht geregelten Bereich.