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Detailergebnis zu DOK-Nr. 50899

Auswirkungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf den Straßenbau

Autoren S. Heitefuss
Sachgebiete 7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz

Erd- und Grundbautagung 1999 - Vorträge der FGSV-Tagung "Erd- und Grundbau" am 20. und 21. April 1999 in Erfurt. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2001 (Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Erd- und Grundbau" (FGSV, Köln) H. 8 (FGSV C 8) S. 35-37

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist am 1.3.1999 in Kraft getreten. Das dazugehörige untergesetzliche Regelwerk, die Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung, befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bundesratsverfahren. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt in der Regelung des Umgangs mit schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Bei der Bewertung von Bodenverunreinigungen ist bisher eine Vielzahl von Listen und Richtwerten verwendet worden, die im Laufe der Zeit auch für Fachleute völlig unüberschaubar wurden. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die so genannte Holland-Liste. Das BbodSchG soll - spätestens mit dem In-Kraft-Treten der BBodSchV - mit ihren bundesweit einheitlichen Anforderungen und Maßstäben dieses Durcheinander beenden und die erforderlich Rechts- und Investitionssicherheit schaffen. Die mit Bodenbelastungen verbundenen Risiken, aber auch der Sanierungsaufwand sollen damit kalkulierbarer, gleichzeitig sollen nur gering belastete Flächen wieder einer Nutzung zugeführt werden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz muss sich in das bestehende Umweltrecht einfügen und eine Verzahnung mit anderen Rechtsvorschriften gewährleisten. Unter den gesetzlichen Vorschriften, hinter denen gemäß § 3 BBodSchG das Bundes-Bodenschutzgesetz nachrangig anzuwenden ist, sind auch "Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln". Das BBodSchG findet bei "schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten" Anwendung in den Fällen, in denen die genannten Gesetze "Einwirkungen auf den Boden nicht regeln". Für bestehende Straßen gibt es keine Vorschriften, die Einwirkungen auf den Boden regeln, und damit gilt das BBodSchG unmittelbar für Straßengrundstücke. Im zweiten Teil des BBodSchG sind mit den §§ 4 bis 10 die für den Straßenbau bedeutenden Regelungen enthalten. Insbesondere der § 7 könnte Bedeutung für den Straßenbau erlangen aufgrund der Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen durch die mit dem Straßenverkehr verbundenen Schadstoffeinträge im Straßennahbereich.