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Detailergebnis zu DOK-Nr. 51774

Zur Tragung der Kosten einer durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendigen Trinkwasserleitung (Urteil des BGH vom 21.6.2001 - AZ III ZR 185/00)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen
3.6 Kreuzungsrecht

Deutsches Verwaltungsblatt 116 (2001) Nr. 21, S. 1668-1671

Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig gewordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an dieser Brücke angebrachten Versorgungsleitung notwendig, so ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet, selbst wenn sie gem. § 41 Abs. 1 Wasserstraßengesetz die Kosten für die Veränderung der bestehenden Kreuzungsanlage zu tragen hat. Die Folgekostenpflicht beantwortet sich unter dem Gesichtspunkt der sog. Drittveranlassung nach dem Benutzungsverhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Versorgungsunternehmen. Besteht keine besondere Regelung der Folgekostenpflicht in einem Gestattungsvertrag, hat das Versorgungsunternehmen die Kosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung aufgrund des Vorhabens eines anderen Verkehrsträgers notwendig wird. Dies gilt auch wenn infolge der Leitungsänderung in der Straße eine Veränderung der Leitung außerhalb im anschließenden Gelände notwendig wird.