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Detailergebnis zu DOK-Nr. 52376

Wegekostenrechnung für das Bundesfernstraßennetz: Grundlage für fahrleistungsbezogene Straßenbenutzungsgebühren

Autoren M. Helms
C. Doll
G. Liedtke
Sachgebiete 2.3 Wegekosten
2.5 Programme

Internationales Verkehrswesen 54 (2002) Nr. 5, S. 200-205, 5 B, 6 T, 7 Q

Der Beitrag gibt die methodischen Ansätze und Ergebnisse einer Wegekostenrechnung wieder, die - von einer Vollkostendeckung für das deutsche Bundesfernstraßennetz ausgehend - einem potenziellen öffentlichen Unternehmen, das mit dem Management und der Finanzierung der Bundesverkehrswege beauftragt ist, die Grundlage für eine Gebührenerhebung liefert. Die Einnahmen sollen insbesondere auch einer langfristigen Qualitätssicherung der Verkehrsanlagen dienen. Die Wegekostenrechnung unterzieht ein bestehendes Verfahren, das in die Kostenblöcke Kapitalkosten (Abschreibung und Zins) und laufende Kosten unterteilt und das die resultierenden Gesamtkosten mit Hilfe geeigneter Verteilungsschlüssel auf die Fahrzeugkategorien aufteilt, vor allem bezüglich der Kapitalkosten einer grundlegenden Revision. Die Kapitalkosten werden auf Basis aktueller Daten sowie neuer Ansätze bezüglich Restnutzungsdauer und Reinvestitionszyklen ermittelt. Aus einem dynamischen Kohortenmodell ergibt sich der Kapitalverlauf der Infrastrukturkosten für den Zeitraum 2003 bis 2010. Effizienz- und Fairnessregeln liefern die Vorgaben für die Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Fahrzeugkategorien. Die Division der den schweren Lkw zugerechneten Wegekosten durch deren Fahrleistungen ergibt den Durchschnittssatz der Wegekosten je Lkw-km, der die Basis für die vorgeschlagene Gebührenerhebung und -differenzierung für diese Fahrzeugkategorie bildet. Nach den Ergebnissen liegt der durchschnittliche Anteil an den gesamten Wegekosten, der den schweren Lkw zugeordnet wird, bei 45 Prozent. Die Differenzierung nach Emissionsklassen kann dafür sorgen, dass die Beschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge im Fuhrgewerbe vorgezogen wird. Externe Kosten wurden nicht berücksichtigt.