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Detailergebnis zu DOK-Nr. 52796

Enteignungsrechtliche Vorwirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses (Urteil des BVerwG vom 11.4.2002 - AZ 4 A 22/01)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 21 (2002) Nr. 9, S. 1119-1123

Eine Entnahmestelle für Bodenmaterial, das zum Bau einer Bundesfernstraße benötigt wird, kann als Nebenanlage im Sinne des § 1 IV Nr. 4 FStrG angesehen werden, wenn sie in einem technisch funktionalen Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben steht. Dieser Zusammenhang kann dann gegeben sein, wenn sich die Entnahmestelle wegen der räumlichen Nähe zum Straßenbauvorhaben und wegen der im Hinblick auf die Umweltauswirkungen und kostengünstigen Verwertungsmöglichkeit anbietet. In einem derartigen Fall erstrecken sich der Planfeststellungsvorbehalt des § 17 I 1 FStrG und die enteignungsrechtliche Vorwirkung des § 19 I FStrG auf dieses Grundstück. Selbst wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks zu einer Existenzvernichtung des Betriebes des Grundstückseigentümers führt, kann sie genauso wie eine Inanspruchnahme für die Trasse der Straße selbst gerechtfertigt sein, unter der Voraussetzung, dass eine Abwägung ergibt, dass die Belange des Straßenbaus vorgehen.