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Detailergebnis zu DOK-Nr. 53209

Konkurrierende Planungsvorstellungen von Gemeinde und Fachplanungsbehörde (Urteil des BVerwG vom 5.11.2002 - 9 VR 14/02)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 22 (2003) Nr. 2, S. 207-209

Grundsätzlich hat nach dem sogenannten Prioritätsgrundgesetz eine Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine hinreichende Verfestigung der Planung vorliegt. Bei Fachplanungen ist dies in der Regel der Zeitpunkt der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren. Die nach § 1, Absatz 2, Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz gesetzlich vorgeschriebene Bedarfsfeststellung eines Straßenausbaus kann schon vor Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren dazu führen, dass eine Gemeinde ihre Bauleitplanung dieser konkurrierenden Planung anpassen muss.