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Detailergebnis zu DOK-Nr. 53211

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei 10 cm tiefen Höhenunterschied im Straßenbelag (Urteil des OLG Jena vom 15.10.2002 - 3 U 964/01)

Autoren
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Deutsches Autorecht 72 (2003) Nr. 2, S. 69-70

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Folge der Eröffnung des Verkehrs für jedermann unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass ein zum öffentlichen Verkehr freigegebener Weg zumindest mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden kann. Mit einem Höhenunterschied von 19 cm in einer sich quer über die Straße erstreckenden Wasserlache braucht ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen. Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann sich auf mangelnde Leistungspflicht nicht berufen, wenn er selbst die Gefahrenstelle geschaffen hat.