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Detailergebnis zu DOK-Nr. 54788

Fugenfüllungen in Fahrbahndecken aus Beton - Aktueller Stand und Ausblick

Autoren C. Recknagel
W. Roßbach
Sachgebiete 9.11 Fugenverguss, Fugeneinlagen
11.3 Betonstraßen

Betonstraßentagung 2003 - Vorträge der Tagung der Arbeitsgruppe "Betonstraßen" am 25. und 26. September 2003 in Stuttgart. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2004 (Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Betonstraßen" (FGSV, Köln) H. 26) (FGSV B 26) S. 37-46, 8 B, 3 T

Im Jahre 2001 wurden einheitliche vertragliche, material- und konstruktionsspezifische Regelungen über die Ausführung, Prüfung und Abnahme von Fugenfüllungen in Verkehrsflächen als "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen" (ZTV Fug-StB 01) mit den dazugehörigen "Technischen Prüfvorschriften" (TP Fug-StB 01) und "Technischen Lieferbedingungen" (TL Fug-StB 01) durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Mit diesem Regelwerk wurde vor allem den stofflichen, konstruktiven und technologischen Entwicklungen der vergangenen 20 Jahre auf dem Gebiet der Fugenfüllungen in Verkehrsflächen Rechnung getragen. Mit dem vorliegenden Beitrag soll die ZTV Fug-StB 01 vorgestellt und in das Technische Regelwerk zur Ausbildung von Betonfahrbahndecken im Bundesfernstraßenbau eingeordnet werden. Neben der Darstellung des aktuellen nationalen Regelwerks erfolgt ein Ausblick auf den Stand bei der europäischen Harmonisierung auf dem Gebiet der Fugenfüllungen in Verkehrsflächen. Darüber hinaus wird auf offene Fragestellungen und die daraus abgeleiteten Forschungsaktivitäten zur Weiterentwicklung von Fugenkonstruktionen im Verkehrswegebau aufmerksam gemacht. Hierbei kommt der Frage einer performance-orientierten Kennzeichnung des komplexem Alterungsverhaltens von Fugenfüllsystemen besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus wird über eine neu angelegte Versuchsstrecke berichtet, in der das Verhalten von Fugenfüllsystemen im Verlauf der Nutzungsdauer (Alterungsverlauf) gekennzeichnet werden soll.