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Detailergebnis zu DOK-Nr. 56195

Gutachten zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes von "Gebühr" auf "Entgelt" sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile einer etwaigen Umstellung

Autoren M. Uechtritz
M. Deutsch
C. Tomas
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung

Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, 2005, 127 S., 13 B, 4 T (Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik (BMVBW, Bonn) H. 917). - ISBN 3-86509-284-5

Gegenstand der Untersuchung ist die rechtliche Zulässigkeit der Umstellung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes von einer öffentlich-rechtlichen Gebühr auf ein privatrechtliches Entgelt. Ferner werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile einer solchen Umstellung geprüft. Europarechtlich bestehen gegen die Umstellung keine Bedenken. Verfassungsrechtlich ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG fraglich, weil das Grundgesetz in dieser Bestimmung den "Gebühren"-Begriff verwendet. Eine am Normzweck des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG orientierte Auslegung ergibt, dass der Bund die Nutzerfinanzierung nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz auch in Form eines privatrechtlichen Entgelts regeln kann. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG steht dieser Annahme nicht zwingend entgegen. In rechtlicher Hinsicht ergibt die Umstellung auf ein privatrechtliches Entgelt keine entscheidenden Vorteile. Die Gestaltungsspielräume des privaten Betreibers werden hierdurch nicht spürbar erweitert. Bestehende Restriktionen sind nicht durch die Rechtsform bedingt, sondern durch die Kostenorientierung, die das Gesetz vorschreibt und die ihrerseits auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Zudem stellt das Betreiben einer öffentlichen Straße eine materiell öffentliche Aufgabe dar, so dass bei der Einführung eines Entgelts die Schranken des Verwaltungsprivatrechts zu beachten wären. Auch in ökonomischer Hinsicht weist das privatrechtliche Entgelt gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Gebühr keine signifikanten Unterschiede auf. Dies jedenfalls dann, wenn die Gestaltungsspielräume bei der Gebührenbemessung, die Verfassung und Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz eröffnen, tatsächlich genutzt werden.