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Detailergebnis zu DOK-Nr. 58648

Die Regel "rechts vor links" (§ 8 StVO) gilt nicht für den Verkehrsteilnehmer, der von einer lediglich der Zufahrt auf Parkplätze oder Parkplatzbereiche dienenden Straße eines Einkaufszentrums auf eine an diese angrenzende oder diese durchquerende Du rchgangs- oder Umlaufstraße auffahren möchte (OLG Naumburg, Urteil vom 28.7.2006, 10 U 28/06)

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 54 (2007) Nr. 5, S. 39

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" des § 8 StVO setzt das Zusammentreffen zweier gleichberechtigter, dem Durchfahrtsverkehr dienenden Straßen voraus. Dies ist nicht gegeben, wenn eine nur der Zufahrt zum Parkplatzbereich eines Einkaufszentrums dienende Straße in eine dem Durchfahrtsverkehr dienende Straße einmündet. Ein Verkehrsteilnehmer, der in die dem Durchfahrtsverkehr dienende Straße einfahren will, hat die Vorfahrt der auf dieser Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten. Allerdings müssen diese Verkehrsteilnehmer aufgrund des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme im Straßenverkehr auch damit rechnen, dass es wegen der zahlreichen Ein- und Ausparkmanöver im Bereich von Einkaufszentren zu Vorfahrtsverletzungen anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann.