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Detailergebnis zu DOK-Nr. 59006

Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf Straßen in Ortsgebieten: wissenschaftliche Entscheidungsgrundlagen - Fallbeispiel Aldrans

Autoren H. Tiefenthaler
P. Brunner
Sachgebiete 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Innsbruck: Institut für Infrastruktur, Arbeitsbereich für Straßenbau und Verkehrsplanung, Universität Innsbruck, 2006, VII, 105 S., 42 B, 24 T, 45 Q (Schriftenreihe / Institut für Infrastruktur, Arbeitsbereich für Straßenbau und Verkehrsplanung, Universität Innsbruck H. 39)

Ziel des hier beschriebenen Verfahrens ist es, dem Auftraggeber, den Gemeinden und den jeweiligen Gutachtern den erforderlichen Umfang für die Begründung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Straßen im gesamten Ortsgebiet sowie auf Hauptstraßen (Ortsdurchfahrten) aufzuzeigen. Die Auswirkungen hinsichtlich Geschwindigkeitsreduktion und Akzeptanz, der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserungen der Umfeldsituation (geringere Lärmbelastung und Schadstoffemissionen, geringerer Treibstoffverbrauch, geringere Trennwirkung, bessere Aufenthaltsqualität, flächensparsame Querschnittsgestaltung etc.) sind kurz beschrieben und in der Regel als allgemein gültig anzusehen. Das Verfahren zur Beurteilung der Erfordernisse bzw. Sinnhaftigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h sieht auf Grundlage der Zusammenstellung und Beschreibung der Verkehrsstärken, der Verkehrsorganisation, der Straßenquerschnittsdaten und der Randnutzung ausgewählter Straßen die Verwendung von Beurteilungskriterien wie Straßentyp, Fußgänger-Längsverkehr und Fußgänger-Querungsbedarf, Radverkehr, Kfz-Fahrflächenbreiten, Haltesichtweite und Anfahrsichtweite, Öffentlicher Verkehr, Ruhender Verkehr, Randnutzung und vorhandene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vor. Grundsätzlich ist nicht bei jedem Gutachten mit einer konkreten Geschwindigkeitsempfehlung zu rechnen. So kann die Beurteilung auch in einer Empfehlung zu punktuell, linien- oder flächenhaft umzusetzenden baulichen, betrieblichen und/oder verkehrsrechtlichen Maßnahmen münden (z. B. durch Gehsteigvorziehungen bei zu geringen Sichtweiten, zusätzliche Querungshilfen, örtlich begrenzte Tempo 30-Zone).