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Detailergebnis zu DOK-Nr. 59961

Auswirkungen von Funktions-Gewährleistungen auf Kosten und Qualität von Asphaltbefestigungen (Orig. engl.: Effect of performance warranties on cost and quality of asphalt pavements)

Autoren T. Aschenbrener
S. Shuler
R. DeDios
Sachgebiete 11.2 Asphaltstraßen

Washington, D.C.: Transportation Research Board (TRB), 2007 (Transportation Research Record (TRB) H. 2040) S. 100-106, 5 B, 2 T, 3 Q

Colorado hat 1998 begonnen, mit Gewährleistungen (Garantien) auf Qualität und Eigenschaften von Asphaltbelägen zu experimentieren. Die ersten Garantiebestimmungen wurden mithilfe der Asphaltindustrie erarbeitet und bezogen sich auf eine Gewährleistung von 3 Jahren, in denen der Unternehmer für Mängel verantwortlich war. Als Ausgleich für dieses Risiko wurde dem Unternehmer erlaubt, Baustoffe und Baumethoden selbst zu wählen. In einer Untersuchung von 6 Baumaßnahmen mit Gewährleistungsklauseln wurde das Kosten-/Nutzenverhältnis im Vergleich zu Maßnahmen ohne solche Klauseln untersucht und dokumentiert, und zwar für die Gewährleistungszeit und darüber hinaus. Die Kostenvergleiche bezogen sich auf das ursprüngliche Heißasphaltmischgut, die Unterhaltung, das Bewertungsteam für die Oberbau-/Oberflächeneigenschaften (insbesondere Spurrinnenbildung), die (unter Verkehr betriebenen) Achslastwagen und die Bautechnik. Untersucht wurden auch Wettbewerbsaspekte, Funktions- (Betriebs-) und experimentelle Aspekte. Ergebnis ist, dass keine nennenswerten Unterschiede zwischen Maßnahmen mit und ohne Gewährleistungsklauseln festgestellt wurden bzw. diese vernachlässigbar klein waren; d. h. die Gewährleistung führte zu keinen signifikanten Mehrkosten. Die größten Kostenunterschiede (in der Größenordnung von 3 %) gab es bei den Achslastwagen. Die Schlussfolgerungen, die gezogen wurden, münden in Empfehlungen, die Gewährleistungsfristen auf 5 bis 10 Jahre zu verlängern. Von den 6 Baumaßnahmen war nur eine einzige ein vollständiger Neubau, die anderen betrafen Deckenverstärkungen, neue Deckschichten. Insgesamt geben die Kosten-/Nutzenrechnungen keinen eindeutigen Hinweis für oder gegen die allgemeine Einführung von Gewährleistungsklauseln.