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Detailergebnis zu DOK-Nr. 61849

Planfeststellung für Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 28 (2009) Nr. 5, S. 302-320

Zum Sachverhalt: Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 02.01.2007 für den Bau einer Autobahn-Nordumgehung von Bad Oeynhausen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen. Die Grundstücke sollen ganz oder teilweise für die Trasse selbst oder für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Das Planvorhaben sieht den Bau einer Autobahn mit zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung auf dem Gebiet der Städte Löhne und Bad Oeynhausen vor, die die beiden Städte im Norden umfährt. Die Länge der Neubaustrecke beträgt rund 9,5 km. Darüber hinaus ist der Bau eines 1,9 km langen Autobahnzubringers als B 61n im Ortsteil Dehme von Bad Oeynhausen vorgesehen. Das Vorhaben stellt einen Lückenschluss im nationalen und transeuropäischen Fernstraßennetz dar, indem die nach Westen über Osnabrück zur niederländischen Grenze verlaufende A 30 mit der A 2 (Oberhausen - Hannover) verknüpft werden soll, die nach Osten weiter in Richtung Berlin und Polen führt. Soweit das Verfahren in der Hauptsache durch Vergleich erledigt war, hat es das BVerwG eingestellt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.