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Detailergebnis zu DOK-Nr. 61853

Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße im FFH-Gebiet

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 28 (2009) Nr. 20, S. 1296-1305

§ 48 d NWLG trifft eine spezielle Regelung für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, deren Maßstab sich von dem an jede Ausweisung eines Naturschutzgebiets anknüpfenden, über § 34 I und § 69 I NWLG geregelten Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterscheidet. Der Einwendungsausschluss des § 61 III BNatSchG im gerichtlichen Verfahren tritt nicht ein, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlage durch eine gutachterliche Ausarbeitung nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Verein, wie es durch § 60 II 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten. Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte i. S. des Art. 12 I d der Habitatrichtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann.