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Detailergebnis zu DOK-Nr. 61943

Bildung einer Erschließungseinheit - Urteil des BVerwG vom 10.6.2009 - 9 C 2/08 (OVG Koblenz)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 28 (2009) Nr. 21, S. 1369-1374

Die Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit setzt tatbestandlich voraus, dass zwischen ihnen eine funktionale Abhängigkeit dergestalt besteht, dass die Anlieger der einen Anlage (Nebenstraße) auf die Benutzung der anderen Anlage (Hauptstraße) angewiesen sind, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße sowie bei einer "Ringstraße", die von der Hauptstraße abzweigt und - ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz - in sie wieder einmündet. Weitere - negative - Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen darf. Das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Bildung einer Erschließungseinheit ist grundsätzlich dann auf Null reduziert, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwendiger hergestellten Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwendig hergestellten Nebenstraße mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro m² beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.