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Detailergebnis zu DOK-Nr. 62389

Beschluss des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.10.2009 zu § 45 Abs. 1 (Zeichen 240, 250, ZZ 1022-10) der StVO; § 35 VwVfG (Bay)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 57 (2010) Nr. 2, S. 13-14

Das Ergebnis des Urteils lautet folgendermaßen: 1. Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Straße hinauslaufen würde. 2. Einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, wonach ein selbstständiger Geh- und Radweg (beschränkt öffentlicher Weg nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) von Radfahrern nicht benutzt werden darf, fehlt deshalb schon das Rechtsschutzbedürfnis.