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Detailergebnis zu DOK-Nr. 62391

Beschluss des OLG Hamm zur Verkehrssicherungspflicht: Art. 34 GG / § 839 BGB / §§ 9, 9 a StrWG NW

Autoren
Sachgebiete 3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht
14.1 Griffigkeit, Rauheit

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 56 (2009) Nr. 9, S. 66-67

Das Ergebnis des Urteils des OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2008, AZ I-9 W 41/08 wird im vorliegenden Text zusammengefasst: Kommt ein Motorrollerfahrer in einem einspurigen Kreisverkehr auf feuchter Fahrbahn wegen angeblich fehlender Griffigkeit der Fahrbahndecke an einer Stelle und Bodenwellen zu Fall, ist der Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW dann nicht zu begründen, wenn die vermeintliche Gefahrenquelle am inneren Radius der Fahrbahn gelegen hat, die der Rollerfahrer bei Beachtung des Rechtsfahrgebots gar nicht erreicht hätte (er also keine "sehnenartige" Fahrlinie gewählt hätte). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jeden Quadratmeter des Straßennetzes in regelmäßigen Abständen auf zu geringe Körnung des Belags untersuchen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht.