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Detailergebnis zu DOK-Nr. 62763

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zu Art. 34 GG; § 839 BGB; § 1 Abs. 2 StrReinG NW (Straßenreinigungsgesetz)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
16.4 Winterdienst

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 56 (2009) Nr. 11, S. 81-82

1. Die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. 2. Eine Anliegerstraße wird durch das häufige Befahren mit Omnibussen zu keiner verkehrswichtigen Straße; die Glättebildung einer abgefahrenen Schneedecke durch Busverkehr begründet keine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn, weil dadurch keine "gefährliche Stelle" entsteht und andernfalls zu einer Erweiterung der Winterwartungspflichten führen würde, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand überforderte. 3. Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. 4. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.