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Detailergebnis zu DOK-Nr. 63120

Beschluss des Kammergerichts vom 12.10.2009 zu Fahrspuren auf Parkplätzen

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 57 (2010) Nr. 7, S. 49-50

Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, sodass sie - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Vorfahrt gewähren und auch § 10 StVO nicht gilt, sondern alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet sind. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Im Falle der Kollision eines Pkw, der aus einer kleinen Durchfahrtsgasse zwischen Parkplätzen mit ca. 45 km/h auf einen breiten Zufahrtsweg einfährt, mit einem von links kommenden Kfz, kommt die Alleinhaftung des einfahrenden Pkw in Betracht.