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Detailergebnis zu DOK-Nr. 65684

Die Fahrradabstellplatzsatzung (FabS): Satzung der Landeshauptstadt München

Autoren
Sachgebiete 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
5.5 Radverkehr, Radwege
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

München: Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München, Lokalbaukommission, 2012, 13 S., zahlr. B

Die zunehmende Nutzung des Fahrrads im Stadtverkehr macht es erforderlich, bereits bei der Planung neuer Baugebiete und Einrichtungen auch die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Fahrradabstellplätzen sicherzustellen. Die Landeshauptstadt München hat daher auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung eine Satzung erlassen, die ab dem 01.01.2013 für genehmigungspflichtige Bauvorhaben vorschreibt, bei welcher Nutzung wie viel Stellplätze für Fahrräder errichtet werden müssen. Diese gilt für alle Neubauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen; ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie bestehende Gebäude beziehungsweise Einrichtungen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fahrradabstellplätze leicht erreichbar und direkt zugänglich sind. Die Fläche eines Abstellplatzes soll einschließlich der notwendigen Bewegungsfläche mindestens 1,5 qm betragen.