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Detailergebnis zu DOK-Nr. 65796

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr mit der Türkei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.21 Straßengüterverkehr

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 4, S. 247-250

Die Kläger wenden sich gegen die Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland. Die Klägerin zu 2 ist ein in der Türkei ansässiger Hersteller von Fahrzeugteilen. Sie unterhält eigene in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen mit Fahrern, die die dort hergestellten Teile zur Montage in das in Deutschland gelegene Werk der Klägerin zu 1 - einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2 - transportieren, solange das Kontingent an Einzelfahrtgenehmigungen für Fahrten aus der Türkei nach Deutschland nicht erschöpft ist. Die Klägerin zu 2 benötigt dafür jedes Jahr mehr Fahrten, als ihr durch dieses Kontingent ermöglicht werden. Deshalb bringt sie schon im Juli und August jedes Jahres mehr Fahrzeugteile in das Werk der Klägerin zu 1 als aktuell nötig, damit dort in den Monaten November und Dezember die Montage nicht zum Erliegen kommt. Für die Lagerung dieser Teile entstehen der Klägerin zu 1 Mehrkosten. Auch muss die Klägerin zu 2 nach der Erschöpfung des Kontingents, das für in der Türkei zugelassene Fahrzeuge zur Verfügung steht, Transportunternehmen in Bulgarien oder Deutschland mit der Abholung der Komponenten in der Türkei beauftragen; das führt zu einer Erhöhung der Transportkosten.