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Detailergebnis zu DOK-Nr. 65920

Klage gegen Entwässerungsregelungen für Bundesautobahnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2011 - 9 A 31/10)

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.1 Autobahnen
5.18 Versorgungsleitungen, Straßenentwässerung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 9, S. 575-579

Der Planfeststellungsbehörde steht im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 c UVPG) für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen eines Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung beschränkt sich deshalb nach § 3a S. 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung gilt die Fehlerfolgenregelung des § 17 e VI 2 FStrG (Bundesfernstraßengesetz) für fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse der allgemeinen Fehlerfolgenregelung des § 113 I 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) in Verbindung mit § 4 I 1 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vor. Der Kläger, eine im Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Naturschutzvereinigung, wandte sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautobahnen A 3 und A 44, die auf Planfeststellungsbeschlüsse vom 24.04.1991 und 21.02.2007 zurückgehen und durch Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24.09.2008 und 26.02.2010 ihre heutige Fassung erlangt haben; er greift außerdem die dem letztgenannten Beschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis an. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Zur Klage gegen Entwässerungsregelungen für Bundesautobahnen siehe auch die Parallelentscheidung vom selben Tag (vgl. Dok 65812).