Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 66631

Altersgrenze für Prüfingenieure im Bauwesen (Standsicherheit) verfassungsgemäß: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts vom 05.03.2013

Autoren T. Igloffstein
Sachgebiete 0.12 Ingenieurberuf
3.0 Gesetzgebung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 16, S. 1075-1077

Es handelte sich um eine Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, mit denen das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, über die in einer Rechtsverordnung geregelte Höchstaltersgrenze von 68 Jahren hinaus als Prüfingenieur im Freistaat Bayern anerkannt zu bleiben, am Maßstab des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 I 2 BayVerf.), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BayVerf.) und des Gleichheitssatzes (Art. 118 I BayVerf.). Die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für Prüfingenieure im Bauwesen (Standsicherheit) gem. § 7 I Nr. 4 BayPrüfVBau ist mit der bayerischen Verfassung vereinbar. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erkannte den am 12.11.1943 geborenen Beschwerdeführer am 07.09.1984 als Prüfingenieur an. Seinen Antrag vom 14.01.2010, diese Anerkennung über das 68. Lebensjahr hinaus zu verlängern, lehnte es mit Bescheid vom 18.03.2010 ab. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Ziel, den Freistaat Bayern zu verpflichten, ihn als Prüfingenieur für Standsicherheit über das 68. Lebensjahr hinaus anzuerkennen, hilfsweise bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahrs und notfalls unter Ausschluss der Annahme neuer Prüfaufträge nach Vollendung des 68. Lebensjahrs.