Dieser Download ist nicht möglich!
DOK Straße
Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 66847

Die Zulässigkeit und Begründetheit von Umweltverbandsklagen: Leipziger Intermezzo zu einem umstrittenen Thema (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2012 - 9 A 18/11)

Autoren W. Porsch
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.1 Autobahnen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 16, S. 1062-1065

Am 10.10.2012 hat das BVerwG über mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Berliner Stadtautobahn A 100 entschieden. Zwei Urteile betreffen die Klagen von Privatpersonen, ein Urteil die Klage des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg und das hier interessierende Urteil die Klage des BUND Berlin. Die Klage des BUND war zulässig und mit dem Hilfsantrag auf erneute Bescheidung des Schutzes vor Immissionen auch begründet. Die Zulässigkeit der Klage stützt das BVerwG auf § 42 II VwGO in Verbindung mit § 2 I UmwRG. Zum Zeitpunkt des Urteils des BVerwG galt § 2 I Nr. 1 UmwRG noch in der Fassung vom 07.12.2006. Danach konnten anerkannte Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen i. S. des § 1 I 1 UmwRG klagen, wenn sie geltend machen, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Das BVerwG klärt in seinem Urteil erstmals näher, welche Vorschriften im Sinne des § 2 I Nr. 1 UmwRG "dem Umweltschutz dienen". Zur Auslegung der Vorschrift nimmt das BVerwG Bezug auf den systematischen Zusammenhang. Die Koppelung der Klagebefugnis an das aus Art. 11 I UVP-Richtlinie folgende Recht, die Umweltverträglichkeit des Projekts prüfen zu lassen, spreche dafür, den Begriff des Umweltschutzes am Begriff der Umwelt i. S. des § 1 Nr. 1 UVPG zu orientieren. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 I 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Menschen umfasse, könne eine Umweltvereinigung alle drittschützenden Vorschriften rügen, die dem Schutz von Menschen vor schädlichen Immissionen zu dienen bestimmt seien.