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Detailergebnis zu DOK-Nr. 66873

Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen

Autoren W. Stein
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Straße und Autobahn 64 (2013) Nr. 10, S. 755-760, 8 B, 17 Q

Für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch eine neue Straße hat der Vorhabenträger gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen als Sammelbegriff) durchzuführen. Dies geschieht meist auf landwirtschaftlichen Flächen und bis dato oft unter Preisgabe der landwirtschaftlichen Nutzung. Um die Belastung der Landwirtschaft zu reduzieren, gibt es seit 2009 die Pflicht zu prüfen, ob der Ausgleich durch eine extensive landwirtschaftliche Nutzung ("Produktionsintegrierte Kompensation") erfolgen kann. Diese Kompensationsform ist aus Naturschutzsicht sehr wertvoll, wirft aber eine Reihe administrativer Fragen auf, z. B. wie die Maßnahmen rechtlich gesichert oder kontrolliert werden. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit weiteren Institutionen eine Arbeitshilfe herausgegeben, die diese Fragen beantwortet.