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Detailergebnis zu DOK-Nr. 66953

Ausschreiben von Asphaltarbeiten: der Leitfaden durch die Asphalttechnik zur Vorbereitung und Ausschreibung von Asphaltarbeiten

Autoren V. Schäfer
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen
11.2 Asphaltstraßen

Bonn: Deutscher Asphaltverband (dav), 2013, 121 S., zahlr. B, T, Q (Asphalt für alle Fälle)

Der DAV-Leitfaden behandelt den Einsatz von Asphalt beim Bau und bei der Erhaltung von Straßen und Wegen. Das Heft stellt eine überarbeitete Ausgabe (mit Stand: Februar 2013) des Leitfadens aus dem Jahre 2010 dar unter besonderer Berücksichtigung der von der FGSV herausgegebenen "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen" (RStO), Ausgabe 2012, sowie zwischenzeitlich eingeführter Änderungen und Korrekturen in verschiedenen Regelwerken. Die Gliederung unterscheidet sich von den vorherigen Ausgaben nicht, das heißt, im ersten Teil "Rechtsgrundlagen" findet man Hinweise zur Ausschreibung und zum Bauvertrag, der zweite Teil "Bautechnik" erläutert die wichtigsten Grundlagen der Asphalttechnik und der dritte Teil "Leistungsbeschreibung" gibt neben Hinweisen zum Abfassen von Leistungsbeschreibungen auch Übersichten von Asphaltbauweisen sowie Textbausteine und Beispiele zur Ausschreibung von üblichen Asphaltbauweisen und Vorschläge für Sonderfälle. Eine Musterbaubeschreibung und ein Verzeichnis der verwendeten Regelwerke im Anhang runden diesen dritten Teil ab. Ob man in der kommunalen Verwaltung oder in einem Ingenieurbüro mit der Planung, dem Bau, der Ausschreibung oder mit der Angebotserstellung von Straßenbauarbeiten befasst ist, gibt dieser Leitfaden (bereits in der 4. Auflage) Ratschläge und Hilfestellungen bei der täglichen Arbeit, wobei die wichtigsten und häufig vorkommenden Gesichtspunkte zusammengestellt sind. Beispielsweise sind im Teil "Rechtsgrundlagen" die vertraglichen Regelungen eines technischen Sachverhaltens nicht nur namentlich erwähnt sondern auch wörtlich zitiert. Die Beispiele und Hinweise für das Erstellen von Leistungsbeschreibungen erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit; vor jeder Anwendung ist daher der Einzelfall zu prüfen.