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Detailergebnis zu DOK-Nr. 67478

Special Barrierefreie Verkehrsanlagen: Einsatz hindernisfreier Bushaltestellen mit hohen Haltekanten im Kanton Basel-Landschaft

Autoren C. Stocker Arnet
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Straßenverkehrstechnik 58 (2014) Nr. 4, S. 260-264, 12 B

Gemäß dem Behindertengleichstellungsgesetz müssen in der Schweiz bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr bis spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (13.12.2002) behindertengerecht sein. Die Verordnung des zuständigen eidgenössischen Departements (UVEK) über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs hält fest, dass der Ein- und Ausstieg für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator zu gewährleisten ist, indem zwischen dem Bussteig (Perron) und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums entweder eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm oder eine Niveaudifferenz von maximal 3 cm und eine Spaltbreite von maximal 7 cm eingehalten werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-7569/2007 vom 19.11.2008 "Perronkante Bahnhof Walenstadt" sowie des immanenten Bedürfnisses der KTU (Konzessionierte Transportunternehmen), bei stark frequentierten Buslinien den Fahrgastwechsel zu optimieren, rückte der niveaugleiche Einstieg bei Bushaltestellen in den Fokus des Interesses. Aus diesem Grund steht die Erstellung von Haltestellen mit hoher Haltekante im Vordergrund.